Wann werden Stundungszinsen fällig
Stundungszinsen unterscheiden sich in Entstehung und Handhabung deutlich von der Entstehung anderer, bekannter Zinsen. Gläubiger sind die Finanzbehörden, Schuldner die Steuerpflichtigen.
Begriffsklärung
Zunächst muss einmal geklärt, was unter dem Begriff Stundungszinsen zu verstehen ist. Für die meisten in Deutschland lebenden Bürger besteht ein schuldrechtliches Verhältnis dem Finanzamt gegenüber. Das heißt nichts anderes, als dass sie Steuerschuldner sind. Dies kann nur die Einkommensteuer betreffen, aber auch Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und andere. Ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage, seine Steuerschuld zu begleichen, kann er mit seiner zuständigen Finanzbehörde eine Stundung aushandeln. Für dieses Aussetzen der Zahlung der offenen Steuer werden nun gemäß Abgabenordnung (AO) Stundungszinsen fällig.
Voraussetzung für die Stundung ist nur gegeben, wenn die sofortige Abführung der Steuerlast eine außerordentliche Härte für den Steuerzahler darstellen würde und eine Gefährdung der Steuerzahlung ausgeschlossen werden kann. Die Stundung kann daher nicht willkürlich vereinbart werden, sondern es müssen akute Gründe vorliegen. Das Aussetzen der Steuerzahlung kann nur auf Antrag erfolgen und muss, in der Regel durch eine Hypothek, besichert sein.
In welcher Höhe werden die Stundungszinsen berechnet?
Ebenfalls in der Abgabenordnung geregelt ist die Höhe des Zinses. Dieser ist kapitalmarkunabhängig und beträgt 0,5 Prozent pro Monat. Dabei ist die Steuerschuld auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abzurunden, die Bagatellgrenze beträgt zehn Euro.
Beispielrechnung
In einem Beispiel sähe die Berechnung für eine Steuerschuld von 5.010 Euro, gestundet für drei Monate, folgendermaßen aus: 5.000 *0,06/ 4= 75 Euro. Neben der verzinsten Stundung der Steuerschulden gibt es in der Praxis allerdings auch noch die unverzinste Stundung.
Diese soll auch an einem Beispiel dargestellt werden: Ein Geschäftsmann gibt gleichzeitig die Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung ab. Die Umsatzsteuer wird sofort aufgrund der Erklärung fällig, die Einkommensteuererklärung dient dem Finanzamt der Ermittlung der Veranlagungshöhe. Die Steuerschuld kann also erst auf Anforderung beglichen werden. Zwischen Fälligkeit der Umsatzsteuer und der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung können durchaus Monate vergehen. Erwartet der Geschäftsmann nun aufgrund der Einkommensteuererklärung eine Steuerrückerstattung, kann er Stundungsantrag für die Umsatzsteuerschuld stellen, umso eine Verrechnung von Steuerschuld und Rückerstattung zu erreichen. In diesem Fall entstehen zum einen keine Zinsen, zum anderen führt dieses Vorgehen zu einer deutlich schnelleren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung.
Entstehung und Fälligkeit von Stundungszinsen
Die Entstehung von Stundungszinsen wurde oben beschrieben. Ergänzend sei an dieser Stelle hinzuzufügen, dass eine Stundung vorgenommen werden kann, wenn eine Betriebsprüfung beispielsweise einen deutlich höheren als bereits versteuerten Gewinn ergibt. Wichtig ist dabei allerdings, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht gegeben ist. Dies gilt auch für alle anderen Sachverhalte. Weitere Voraussetzung für eine Stundung ist, dass der Steuerschuldner trotz Stundungszinsen hinsichtlich der Begleichung der Steuerschuld nicht besser gestellt wird, als ein Steuerzahler, welcher seine Abgaben zeitnah an den Fiskus abführt. Aktuell kann man das Finanzamt bei einem Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr nicht als günstigen Kreditgeber betrachten, zu Zeiten höhere Kapitalmarktzinsen wäre eine gestundete Steuerschuld allerdings ein sehr preiswerter Kredit. Um diesen Sachverhalt zu vermeiden, gilt für eine Steuerstundung gewohnheitsmäßig eine Frist von maximal sechs Monaten. Es gibt jedoch kein Gesetz oder keine Verordnung, welche explizit eine Fristsetzung für eine Steuerstundung definiert.
Für den Steuerzahler empfiehlt es sich, den Antrag auf Stundung rechtzeitig vor Entstehen der Steuerschuld zu stellen. Grund ist, dass Stundungen niemals rückwirkend, nach Erstellung des Steuerbescheides, vorgenommen werden können. Wird der Antrag auf Stundung abgelehnt, kann der Steuerpflichtige versuchen, sich mit dem Finanzamt auf Ratenzahlung zu verständigen. In diesem Fall werden jedoch keine Stundungszinsen mehr in Rechnung gestellt, sondern ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent pro Monat.