Verzinsung bei Zahlungsaufschub

 Aussetzung der Vollziehung – verzinster Zahlungsaufschub

Zinsen wenn es für den Vollzug Aufschub gibt

Welche Zinsen fallen an, wenn das Finanzamt den Vollzug aussetzt?

Grundsätzlich gilt für alle Steuerpflichtigen, dass eine festgesetzte Steuer innerhalb des von der Finanzbehörde genannten Zeitraums zu entrichten ist. Sieht der Steuerpflichtige die Abgabe als unberechtigt oder zu hoch an, hat er die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Sinnvollerweise wird dieser Einspruch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung flankiert.

 

Antragstellung muss schriftlich erfolgen

Es ist nachvollziehbar, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abgabenordnung), ebenso wie der Einspruch gegen den Steuerbescheid selbst, schriftlich erfolgen muss. Wird diesem Antrag stattgegeben, und es erfolgt eine erneute Prüfung der Zahllast, sind dennoch für den zunächst offenen, im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zunächst gestundeten Betrag, Zinsen zu entrichten. Neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen ungerechtfertigter Besteuerung kann das Finanzamt auch prüfen, ob eine Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Härte darstellen würde.

Wird dem Antrag stattgegeben, und der Steuerbescheid einer erneuten Prüfung unterzogen, hat der Steuerpflichtige jedoch vom Tag des Eingangs des Widerspruches bei seinem Finanzamt bis zum Ausstellen eines erneuten, möglicherweise korrigierten Steuerbescheides, den offenen Betrag zu verzinsen. Der Zinssatz bei Aussetzung der Vollziehung beträgt 0,5 Prozent pro Monat (§ 238,1 Abgabenordnung). Mit der Ausnahme, dass die erneute Prüfung den Sachverhalt ergibt, dass keinerlei Steuerpflicht vorliegt, ist der Zins auf den offenen Betrag auf jeden Fall zu entrichten.

 

 

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